Gemeindepolizeireglement
Art. 2 1 Der Gemeinderat ist ordentliches Polizeiorgan der Gemeinde im Sinn des Polizeigesetzes.
2 Er nimmt die polizeilichen Aufgaben der Gemeinde wahr, soweit nicht besondere Vorschriften diese Zuständigkeit einem andern Organ zuweisen.
Folgende Bereiche fallen unter den Begriff Gemeindepolizei:
- Lärm
- Feuerwerk
- Hofdünger
- Hunde
- Jugendschutz
- Benützung des öffentlichen Grundes
- Campieren
- Reklamen
- Betteln
- Überwachung allgemein zugänglicher Orte