Testamentshinterlegung

Letztwillige Verfügungen (Testamente) können eigenhändig (handschriftlich) oder notariell (Verurkundung durch einen Notar) erstellt werden.

Der Gemeinderat oder ein Notar sind gesetzlich verpflichtet, das Testament nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu eröffnen. Deshalb ist es sinnvoll, sein Testament bei einem Notar oder bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz zu hinterlegen, damit dieses nach dem Tod sofort zum Vorschein kommt und die Wünsche der verstorbenen Person berücksichtigt werden können. Personen mit Wohnsitz Brügg können ihr Testament gegen eine Gebühr von Fr. 20.- bei der Gemeindeschreiberei deponieren.

Hinterlegung: Übergeben Sie uns das Originaltestament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse des Verfassers oder der Verfasserin sowie mit dem Datum des Testamentes persönlich am Schalter. Sie erhalten anschliessend eine Quittung, mit welcher Sie Ihr Testament jederzeit wieder zurückverlangen können.

Gemeindeschreiberei
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