Feuerungskontrolle

Liberalisierung der Feuerungskontrolle ab 1. August 2025
Die Anlagebesitzerinnen und -besitzer müssen die Messung ihrer Feuerungsanlagen ab 1. August 2025 selbständig veranlassen. Dies gilt für Feuerungsanlagen mit Heizöl „Extra leicht“ und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt sowie neu auch für Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt.

Ebenfalls können Anlagebesitzerinnen und -besitzer das Messunternehmen selbst bestimmen. Um die Qualität der Messungen sicherzustellen, darf jedoch nur ein vom Kanton bzw. vom Amt für Umwelt und Energie konzessioniertes Unternehmen beauftragt werden.

Der Vollzug liegt nun beim Kanton bzw. bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, dem Amt für Umwelt und Energie. Dieses übernimmt folgende Aufgaben: Datenbewirtschaftung, Beurteilung der Messungen, Verfügung allfälliger Sanierungsmassnahmen und Strafanzeigen bei Verstössen gegen die Umweltschutzgesetzgebung.

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